Nicht alles, was auf den Asia-Märkten in Tschechien teils offen, teils unter dem Ladentisch verkauft wird, ist legal.
Und nicht alles, was möglicherweise in Tschechien gesetzeskonform ist, oder aber vom tschechischen Auge des Gesetzes geflissentlich übersehen wird, darf bei der Ausreise mit über die Grenze gebracht werden.
Wer in Tschechien erworbene Waren nach Deutschland oder Österreich einführt, sollte sich grundsätzlich darüber im Klaren sein, dass ab dem Grenzübertritt für die Frage ob "legal oder illegal" nicht mehr tschechische Gesetze maßgeblich sind, sondern die des jeweiligen Nachbarlandes.
Verbringen und Mitnahme von Waffen
Was Waffen anbelangt, so weist der deutsche Zoll darauf hin, dass das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis zulässig ist.
Das deutsche Waffengesetz unterscheidet dabei zwischen Verbringen und Mitnahme:
- Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. Verkauf).
- Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. Wettkampf).
Wer also Waffen ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden aus Tschechien nach Deutschland einführt, riskiert ein juristisches Nachspiel wegen Verstoßes gegen das deutsche Waffengesetz.
Verbotene Waffen und Munition
Darüber hinaus weist der deutsche Zoll darauf hin, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.
Gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 des deutschen Waffengesetzes handelt es sich dabei um folgende Waffen:
- Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sogenannte Wildererwaffen)
- Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer)
- vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre)
- Vorderschaftrepetierflinten (sogenannte Pumpguns), bei denen der Hinterschaft durch einen Kurzwaffengriff ersetzt ist
- Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser
- Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist (soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.)
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
- Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr)
- Präzisionsschleudern sowie Armstützen oder vergleichbare Vorrichtungen dafür
- Würgegeräte (sogenannte Nun-Chakus oder Soft-Nun-Chakus)
- elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen
-
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
- die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
- die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen.
- Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten
- Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind
- Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz
Der deutsche Zoll rät, sich vor dem beabsichtigten Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland zu informieren, ob dies zulässig ist.
Unter Umständen dürfen in Tschechien frei erhältliche Waffen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in die Bundesrepublik verbracht oder mitgenommen werden.
Das illegale Verbringen oder die Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden.