Sozialfürsorge
Jede Person, die in der Tschechischen Republik eine Arbeitstätigkeit ausübt, ist bei der Tschechischen Verwaltung für Sozialfürsorge versichert. Es ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, vom Gehalt des Arbeitnehmers einen Beitrag zur Sozialversicherung abzuführen. Zu diesem Zweck werden 6,5 % vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Der Arbeitgeber selbst zahlt für den Arbeitnehmer Sozialversicherung in Höhe von 25 % von dessen Bruttogehalt.
Dieses System soll den Menschen Unterstützung in den Lebenssituationen gewähren, die eine solche Unterstützung erfordern, und zwar durch Auszahlung von Sozialleistungen oder die Gewährung von Dienstleistungen.
Das System der Sozialfürsorge in der Tschechischen Republik beruht auf drei Pfeilern.
Pflichtsozialversicherung – sie deckt die Auslagen bei Krankheit, den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik und zur Rentenversicherung.
Staatliche Sozialbeihilfe – damit beteiligt sich der Staat an der Deckung der Kosten für Ernährung und die anderen persönlichen Grundbedürfnisse von Kindern und Familien.
Sozialhilfe – sie wird Bürgern gewährt, die sich in einer Notlage befinden, die sie an der Befriedigung ihrer Bedürfnisse hindert, und zwar im erforderlichen oder angemessenen Umfang.
Die Verordnung des Rates 1408/71 bezieht sich nicht auf das System der Sozialhilfe.