Eine Familie kann folgende Leistungen aus dem System der staatlichen Sozialhilfe erhalten:
- Kindergeld
- Elterngeld
- Sozialbeihilfe
- Wohngeld
- Leistungen der Pflegeelternfürsorge
- Geburtsbeihilfe
- Sterbegeld
Kindergeld
Diese Leistung hilft, die Kosten für Erziehung und Ernährung unversorgter Kinder zu bestreiten. Die Familie erhält das Kindergeld nicht automatisch. Einen Anspruch haben Familien mit einem Einkommen, das unter dem 2,4fachen des Familienexistenzminimums liegt. Die Höhe des Kindergeldes ist vom Alter des Kindes abhängig. Auszahlende Stelle ist die zuständige Arbeitsbehörde.
Elterngeld
Auf Elterngeld hat ein Elternteil Anspruch, der persönlich und ganztägig ein Kind bis zu vier Jahren betreut. Sofern keine Geldbeihilfe bei Mutterschaft bezogen wird, entfällt die Wahlmöglichkeit, und das Elterngeld wird bis zum vierten Lebensjahr des Kindes gezahlt. Der Elternteil kann die Inanspruchnahme von Elterngeld für eine Dauer von zwei, drei oder vier Jahren wählen. Es ist nicht von dem Einkommen der Familie abhängig. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls durch die Arbeitsbehörde.
Mutterschaftsurlaub
Eine Frau tritt in der Regel sechs Wochen vor der erwarteten Geburt den Mutterschaftsurlaub an (die Auszahlung erfolgt durch die Verwaltung für Sozialfürsorge). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 28 Wochen (bzw. 37 Wochen bei Geburt von zwei und mehr Kindern). Nach Ablauf dieser Zeit stellt die Verwaltung für Sozialfürsorge eine Bescheinigung über die Auszahlung des Mutterschaftsurlaubs aus, die mit dem Antrag auf Elterngeld eingereicht werden muss.