Die Dauer der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit darf 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die Dauer der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit darf bei Arbeitnehmern:
a) die untertage, bei der Förderung von Kohle, Erzen und nichtmineralischen Rohstoffen, im Grubenbau und im Bergbau bei der geologischen Erkundung arbeiten 37,5 Stunden wöchentlich;
b) bei Dreischicht- und ununterbrochenem Betrieb 37,5 Stunden wöchentlich,
c) bei Zweischichtbetrieb 38,75 Stunden wöchentlich.
Bei Arbeitnehmern, die jünger sind als 18 Jahre, darf die Dauer einer Schicht an den einzelnen Tagen acht Stunden nicht überschreiten. Die Dauer der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit bei mehreren Arbeitsrechtsverhältnissen darf für einen Arbeitnehmer, der jünger als 18 Jahre ist, in ihrer Gesamtheit 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
In der Tschechischen Republik ist die Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich üblicherweise in eine achtstündige Arbeitszeit an fünf Arbeitstagen eingeteilt. Die Mittagspause wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Im Allgemeinen unterscheidet sich die Arbeitszeit in staatlichen Institutionen und Privatfirmen. In der Tschechischen Republik haben größere Betriebe üblicherweise Kollektivverträge, die ausgewählte Arbeitsbedingungen regeln können, z.B. Arbeitszeit, Bezahlung von Überstunden, Abgeltung durch Freizeit, verschiedene Zuschüsse für Urlaub und Rente, sie richten Betriebskindergärten ein, vereinbaren bessere Sicherheitsbedingungen usw.
Erholungsurlaub
In der Tschechischen Republik beträgt die Grundbemessung für den Urlaub jährlich vier Wochen. Eine Verlängerung des Urlaubs kann vom Kollektivvertrag festgelegt werden. Selbstverständlich kann es sein, dass Sie nicht das ganze Jahr über bei einem Arbeitgeber arbeiten werden. Wenn aber Ihr Arbeitsverhältnis länger als 60 Tage besteht, haben Sie Anspruch auf einen bestimmten Teil des Urlaubs. Für jeden ganzen gearbeiteten Monat steht Ihnen ein Zwölftel des Urlaubs für das Kalenderjahr zu.
Staatliche Feiertage
Feiertagsarbeit hängt von der Gewährleistung der Tätigkeit einzelner Organisationen und Firmen ab. Bei Feiertagsarbeit steht Ihnen laut Gesetz ein Zuschlag zu.